
Rahmenbedingungen
Privatversicherte/BG/Unfallversicherung/Beihilfe:
eine psychotherapeutische Behandlung nach privater Versicherung/BG/Unfallversicherung/Beihilfe ist gutachterpflichtig, d.h. sie muss vor ihrer Durchführung durch eine*n von der Krankenversicherung/BG/Unfallversicherung/Beihil-fe ausgewählte*n Gutachter*in bewilligt werden. Dafür stellen wir gemeinsam einen Antrag. Wird dieser bewilligt, steht einer Behandlung nichts mehr im Wege!
Die Abrechnung orientiert sich an der mit den privaten Gesundheitsversicherungen vereinbarten GOP (Gebührenordnung für Psychotherapie) im Rahmen des üblichen Procederes der Rechnungsbegleichung privater Krankenversicherer (nachträgliche Erstattung der Behadlungskosten).

Selbstzahlende:
für selbstzahlende Personen wird am Ende jedes Quartals eine Rechnung erstellt, welche dann innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist. In meinem Stundenhonorar richte ich mich selbstverständlich nach den Vergütungsordnungen der privaten Krankenkassen.

im Kostenerstattungsverfahren:
Ein Sonderfall in der privaten Psychotherapie ist das sogenannte Kostenerstattungsverfahren. Als Person, welche bei 5-10 gesetzlich behandelnden Psychotherapeut*innen innerhalb von 6 Monaten keinen Behandlungsplatz bekommen kann, sind Sie berechtigt, bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung einzureichen. Die gesetzliche Krankenkasse ist dann verpflichtet, eine private Behandlung zu finanzieren-diese ist für Sie natürlich kostenfrei. Auch hier besteht Gutachterpflicht. Nicht alle Krankenversicherer beteiligen sich an diesem Modell-am Besten, Sie erfragen diese Möglichkeit bei Ihrer Versicherung im Voraus.